Kirchenrat und Gemeindevertretung      

Der Kirchenrat ist das gewählte Leitungsgremium der Gemeinde. Alle drei Jahre wird in einer Gemeindewahl die Hälfte der Mitglieder für sechs Jahre gewählt. 

 In der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche heißt es: 
"Der Kirchenrat ist die Leitung der Kirchengemeinde. Diese umfasst die geistliche Leitung und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung." 

Kontaktdaten der Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenrates finden Sie hier.

Auch die Mitglieder der  Gemeindevertretung werden für 6 Jahre im 3-Jahres-Rhythmus von der Gemeinde gewählt. Die Gemeindevertretung muss vor allem bei finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten hinzugezogen werden. 

In der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche sind Rechte und Pflichten von Kirchenrat (§§10-36) und Gemeindevertretung (§§ 37-41) geregelt.